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Hundeabgaben und Hundemarke

Allgemeine Informationen zur Hundehaltung in Zell am See:

  • Hunde sind gemäß § 3c Abs. 3 Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im verbauten Gebiet und auf Gehwegen im Ortsgebiet an der Leine zu führen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dergleichen.
  • Außerdem hat der Hundehalter dafür zu sorgen, dass Hunde öffentliche Flächen wie Kinderspielplätze, Fahrbahnen, Gehwege, Gehsteige, Verkehrsinseln, Park- und Rasenanlagen, udgl. nicht durch Hundekot verunreinigen.
  • Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß § 3c Abs. 1, Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz bestraft.

Zuständig