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Landwirtschafts- und Bezirksbauernkammerwahl am 16.02.2025

Veröffentlichungsdatum30.01.2025Lesedauer2 MinutenKategorienSonstiges

Am Sonntag, den 16. Februar 2025, findet in allen Gemeinden des Bundeslandes Salzburg die Wahl der Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft und der Mitglieder der Bezirksbauernkammern im Land Salzburg statt.

 

Wer ist wahlberechtigt?

Alle Personen unter der Voraussetzung, dass sie bis zum Ende des Wahltages das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag, den 21. Oktober 2024, nicht vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen sind. 

 

Weitere Voraussetzungen zum Wahlrecht:

Alle Eigentümer oder Bewirtschafter von im Land Salzburg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Bäuerinnen und Bauern), Familienangehörige wie beispielsweise Kinder oder eingetragene Partner, die am Betrieb arbeiten und der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen. 

Wahlberechtigt sind aber auch zahlreiche sogenannte „juristische Personen“. Dazu zählen u.a. Forstbetriebe der Bundesforste oder auch Almgemeinschaften. Das Wahlrecht wird hier vom gesetzlichen Vertreter (dem Obmann oder Geschäftsführer) ausgeübt. Ihre Stimme laut LK-Wahlordnung abgeben dürfen aber auch die Inhaber von weltgeistlichen Pfründen und die Vorsteher geistlicher Orden, Kongregationen u.dgl., wenn sie eine mehr als 2 Hektar große Land- und Forstwirtschaft betreiben.

 

Ausübung Wahlrecht

Jede wahlberechtigte physische Person übt ihr Wahlrecht in der Gemeinde aus, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat. Das Wahlrecht darf nur persönlich ausgeübt werden. Blinde, schwer Sehbehinderte und gebrechliche Personen können sich von einer Begleitperson führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Jeder Wahlberechtigte darf nur für eine Stimme für die Landwirtschaftskammer und eine Stimme für die Bezirksbauernkammer abgeben. Ist er aber zugleich vertretungsbefugter Funktionär oder Bevollmächtigte einer wahlberechtigten juristischen Person, dann kann er für sich und für die wahlberechtigte juristische Person wählen.

 

Briefwahl

Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben. Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist, von 27.01 bis 13.02.2025 zu beantragen.

§  persönlich (nicht telefonisch) 
 im Rathaus der Stadtgemeinde Zell am See, Bürgerservice, Erdgeschoß

§  schriftlich mit Antragsformular

Landeswahlvorschläge.pdf herunterladen (0.52 MB)

Bezirkswahlvorschläge Pinzgau.pdf herunterladen (0.5 MB)

 

ACHTUNG: Die Briefwahlkarte muss bis spätestens am Wahltag (16.02.2025) 11.00 Uhr bei der Ortswahlbehörde (Stadtgemeinde Zell am See) einlangen.

Verspätet einlangende Briefwahlkarten können bei der Stimmenauszählung nicht berücksichtigt werden. Ein Wahlberechtigter, dem eine Briefwahlkarte ausgestellt worden ist, kann sein Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde ausüben, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, jedoch in keinem anderen Wahllokal.

 

Wahllokal

Rathaus Zell am See, Trauungssaal 1.Stock, 

Brucker Bundesstraße 2, 5700 Zell am See

 

Wahlzeit
 
Sonntag, 16.02.2025

7:00 bis 11:00 Uhr


Antrag_Ausstellung_Briefwahlkarte.pdf herunterladen (0.1 MB)


Kundmachung Landeswahlvorschlag mit Anschlagvermerk.pdf herunterladen (0.56 MB)

Kundmachung Bezirkswahlvorschlag mit Anschlagvermerk.pdf herunterladen (0.25 MB)

Kundmachung Verfügungen mit Anschlagvermerk.pdf herunterladen (0.05 MB)