Übersteigt bei einem Unternehmen, das nur eine einzige Betriebsstätte unterhält, die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht € 1460,-, wird von ihr € 1095,- abgezogen.
Abgabenbeträge sind auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag abzurunden oder aufzurunden. Dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonates für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.
Kommunalsteuererklärungen sind elektronisch erstmals für das Kalenderjahr 2005 zu übermitteln.
Kommunalsteuererklärungen im Fall der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde sind elektronisch für Schließungen ab dem 1.Jänner 2006 zu übermitteln.
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